Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich; Form

(1) Geltung im unternehmerischen Verkehr

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB") der i3 Membrane GmbH, Christoph-Seydel-Str. 1, 01454 Radeberg („i3 Membrane" oder „wir") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer" oder „Sie"). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sachlicher Geltungsbereich

Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Auftragserteilung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Ausschließliche Geltung

Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers („Käufer-AGB") werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Käufer-AGB die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Vorrang individueller Vereinbarungen

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Formerfordernisse

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Gesetzliche Vorschriften

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Teilnichtigkeit

Falls eine Bestimmung dieser AVB nichtig ist oder wird, so berührt dies im Zweifel nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB oder der unter Einbeziehung dieser AVB geschlossenen Vertrags.

§ 2 Spezifikationen der Ware; Vertragsschluss

(1) Subjektive Anforderungen an die Ware

Unbeschadet der in diesen AVB enthaltenen Festlegungen werden die subjektiven Anforderungen an die Ware („Spezifikationen") zwischen i3 Membrane und dem Käufer für jeden Vertrag im Einzelnen festgelegt. Der Käufer wird im Rahmen der Festlegung der Spezifikationen gegenüber i3 Membrane (a) eine vollständige Definition der erwarteten Leistung in Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und hinsichtlich sämtlicher sonstiger relevanter Merkmale der Ware sowie (b) sämtliche weiteren, für die nach dem jeweiligen Vertrag aufseiten des Käufers vorausgesetzte Verwendung wesentlichen Informationen offenlegen. Verbindlich für die Bestimmung des Leistungsgegenstands sind ungeachtet dessen allein diejenigen subjektiven Anforderungen, welche die Parteien in den Spezifikationen vereinbaren. Wenn und soweit es sich bei der Ware um ein Medizinprodukt handelt, sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall die bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme der Ware seitens i3 Membrane als Hersteller, Importeur und/oder Händler von Medizinprodukten i.S.d. Verordnung (EU) 2017/745 zu gewährleistenden gesetzlichen Anforderungen Teil der Spezifikationen.

(2) Angebote der i3 Membrane

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist unbeschadet dessen verpflichtet, das Angebot von i3 Membrane unverzüglich auf erkennbare Irrtümer, Unklarheiten (insbesondere im Hinblick auf die Spezifikationen), Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der Spezifikationen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu prüfen und i3 Membrane unverzüglich über notwendige Änderungen oder Klarstellungen des Angebotes zu informieren, damit i3 Membrane ein im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen des Kunden berichtigtes, aber dennoch unverbindliches Angebot erneut abgeben kann.

(3) Proben und Muster

Dem Käufer vor Vertragsschluss seitens i3 Membrane oder durch Dritte (z.B. Vertriebspartner von i3 Membrane) überlassene Proben oder Muster der Ware (einschließlich Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-oder sonstige Normen) sind nur dann anstelle der Spezifikationen oder zusätzlich zu den Spezifikationen für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware verbindlich, wenn i3 Membrane dies dem Käufer bei oder nach Überlassung der Probe oder des Musters ausdrücklich mitteilt; im Übrigen handelt es sich bei solchen Proben oder Mustern lediglich um unverbindliche Beispiele für mögliche Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen, die von i3 Membrane oder deren Vorlieferanten oder in deren Auftrag abgegeben wurden, und die über die in den Spezifikationen festgelegten Beschaffenheitsangaben hinausgehen, werden durch die konkretisierende oder entgegenstehende Festlegung in den Spezifikationen berichtigt.

(4) Bestellung; Vertragsschluss

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann durch i3 Membrane entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Besondere Vorschriften für Medizinprodukte

(1) Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

In ihrem jeweiligen Herrschaftskreis werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen des Produkthaftungsrechtes, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/745 i.V.m. den Bestimmungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer anwendbarer Gesetze im Bereich des Medizinprodukterechts eingehalten werden.

(2) Meldepflichten des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich, mutmaßliche Vorkommnisse im Sinne des Art. 2 Nr. 64 der Verordnung (EU) 2017/745, soweit sie mit den von uns veräußerten Waren im Zusammenhang stehen, uns gegenüber auch dann zu melden, wenn die Vorkommnisse nicht zugleich einen Gewährleistungsfall darstellen.

(3) Informationspflichten

Die Parteien informieren sich gegenseitig über Rückrufaktionen oder Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Ware, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. Der Käufer wird Aufforderungen seitens i3 Membrane betreffend die Vernichtung, Rückgabe oder sonstiger Maßnahmen bezüglich der von ihr veräußerten Waren befolgen, soweit diese mit der der Verordnung (EU) 2017/745 und sonstigen anwendbaren Gesetzen oder Anweisungen der zuständigen Behörde in Einklang stehen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Lieferbedingungen

Die Lieferung der Ware erfolgt entsprechend der individuellen Vereinbarung der Parteien (a) durch Auslieferung an den Käufer durch i3 Membrane oder (b) auf Kosten des Käufers durch Versendungskauf an den vom Käufer bezeichneten Bestimmungsort. In den Fällen des Buchstaben (b) erfolgt der Versand ab Lager der i3 Membrane, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Lieferfrist

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(3) Nichtverfügbarkeit der Leistung

Sofern wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine ggfs. bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(4) Lieferverzug

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(5) Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Preise

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Versandkosten

Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 Buchst. (b)) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Zahlungsfrist

Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware.

(4) Zahlungsverzug

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, einschließlich der gesetzlichen Verzugskostenpauschalen, vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Verbotene Handlungen

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Herausgabeverlangen; Rücktritt

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage der Mängelhaftung

Grundlage unserer Mängelhaftung sind die vereinbarten Spezifikationen, ferner die objektiven Anforderungen an die betreffende Ware.

(3) Einschränkungen der Mängelansprüche

Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(4) Vorrang der Nacherfüllung

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Pflichten im Rahmen der Nacherfüllung

Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(6) Weitere Mängelansprüche

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(7) Schadensersatz; Aufwendungsersatz

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Gesetzliche Haftung

Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Umfang der Haftung

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungs- beschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle des Buchstaben (b) ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Reichweite der Haftungsbeschränkung

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Rücktritt; Kündigung

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Verjährungsfrist

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem im in § 4 Abs. 5 dieser AVB bestimmten Zeitpunkt.

(2) Reichweite der verkürzten Verjährung

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz2 Buchstabe (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Rechtswahl

Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen i3 Membrane und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, sowie solcher Vorschriften des deutschen Rechts, welche auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweisen.

(2) Gerichtsstand

Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Version: November 2022

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